Tierschutzausschuss

An jeder Einrichtung, an der Versuchstiere gehalten werden, wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ein Tierschutzausschuss bestellt.

 

Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,

  1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2 TierSchVersV zu unterstützen,
  2. an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
  3. die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und
  4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 TierSchVersV beratend tätig zu werden.