Tierschutzausschuss
An jeder Einrichtung, an der Versuchstiere gehalten werden, wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ein Tierschutzausschuss bestellt.
Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2 TierSchVersV zu unterstützen,
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 TierSchVersV beratend tätig zu werden.